TIMO GRAF lighting design - Lichtdesign

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand der AGB: Januar 2019)

Timo Graf lighting design
Moltkestr. 89
76185 Karlsruhe


Der Auftraggeber bzw. Besteller wird im Folgenden als AG bezeichnet, der Auftragnehmer (TIMO GRAF lighting design) als AN

1. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen AN und dem AG gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung. Mit Beauftragung des AN durch den AG akzeptiert der AG die Geltung und Anwendbarkeit dieser AGB. Die Erbringung jeglicher Leistungen durch den AN erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
(2) Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

(1) Es gelten, soweit nicht anders vereinbart, das Recht und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des AN, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der AN auch eine Dienstleistung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Dienstleistung zu erfolgen hat.

3. Selbständigkeit des AN nach §18 EkStG

(1) Der AN ist Freiberufler i.S. des §18 EkStG. Er ist in der Erfüllung seiner Leistung selbständig tätig. Eine vorübergehende Eingliederung in projektbezogene Prozesse und Arbeitszeiten steht dem nicht entgegen.

4. Unfallverhütungsvorschriften

(1) Grundlage der Zusammenarbeit zwischen AN und AG ist die Anerkennung der allgemeinen sowie der für die speziellen Anforderungen von Veranstaltungen geltenden Unfallverhütungsvorschriften als Stand der Technik.

5. Zahlungen und Zahlungsverzug

Grundsätzlich sind Zahlungen mit Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung fällig. Ihre Höhe richtet sich nach dem vertraglich Vereinbarten. Bei Produktionen über einen längeren Zeitraum können andere Abrechnungsmodi vereinbart werden.

(1) das Zahlungsziel des AG beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zehn Werktage ab Rechnungslegung des AN.
(2) Der Abzug von Skonto ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht möglich.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Bei Verzug gilt ohne gesonderte Mahnung oder Hinweis ab dem Tag der Fälligkeit ein Zinssatz von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszins bei Handelsgeschäften (B2B), bzw. 5% p.a. über dem Basiszins bei Verbrauchergeschäften (B2C)
(5) Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von TIMO GRAF lighting design durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6. Arbeitszeiten, An- und Abreise

(1) Die für einen Arbeitstag abzurechnende Tagespauschale bezieht sich auf eine Arbeitszeit von 10 Stunden. Darüber hinaus gehende Überstunden werden gesondert zu je 10% der entsprechenden Tagespauschale abgerechnet.
(2) Notwendige Anreisetage werden, sofern nicht anders vereinbart, bei einer Entfernung bis 300 km zwischen Geschäftssitz des AN und Produktionsort mit 50% der Tagespauschale, bei größeren Entfernungen mit 100% der Tagespauschale abgerechnet.

7. Aufwendungen

Jegliche dem AN im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistung entstehenden Kosten werden ihm durch den AG erstattet. Hierzu gehören insbesondere

(1) Alle notwendigen Reisekosten entweder per Bahn (mind. 2. Klasse ohne Vergünstigungen (Bahncard), Flugzeug (im Inland Economy, bei internationalen Flügen über 4 Std. Business Class) oder PKW (0,35€ pro gefahrenen km) sowie Transferkosten zum Hotel und zwischen Veranstaltungsort und Hotel (Taxi), sowie ggfs. anfallende Parkkosten oder sonstige resultierende Zusatzkosten
(2) Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der für den Veranstaltungsort gültigen Sätze nach LSTR 39 Abs.3/ 40 Abs. 2 oder drei Mahlzeiten (Catering)
(3) Hotelkosten am Veranstaltungsort (Einzelzimmerbelegung) mindestens der Kategorie 3 Sterne (Standard BRD) sofern dem AN durch den AG keine entsprechende Unterkunft gestellt wird

8. Abrechnung

(1) Der AN rechnet seine Leistungen prüfbar ab. Er hat sich auf die im Vertrag bezeichneten Posten zu beziehen. Die Beweislast für falsche Lohnabrechnungen liegt beim AG.
(2) Der AN weist dem AG alle ihm in Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistung entstandenen Kosten durch Kopien der Originalbelege oder als zusätzliche Leistung unter Nachweis einer Kopie der Kostenermittlung (z.B. Telefonrechnung) nach.

9. Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand der vom AN zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich die im Vertrag benannten.
(2) Leistungen, die notwendigerweise zur Erfüllung der Hauptleistungen erforderlich sind, schließt dies ohne schriftlichen Zusatz mit ein.

10. Haftung für Dritte

(1) Der AN übernimmt keine Verantwortung für Dritte, die ihm vom AG zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung gestellt werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Im Falle der schriftlich vereinbarten Übernahme von AG-Pflichten durch den AN, geht der AN von der unternehmerischen Selbständigkeit und der Volljährigkeit dieser Person aus, soweit ihm vom AG nichts Gegenteiliges schriftlich mitgeteilt wird.

11. Wahrnehmung von AG-Rechten

(1) Sofern nicht anders vereinbart ist der AN nicht berechtigt, im Namen und für Rechnung des AG Leistungen zu vergeben, sowie sonstige Rechte des AG gegenüber Dritten wahrzunehmen.

12. Mitwirkungspflicht

(1) Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Veranstaltung zu fördern. Er übergibt rechtzeitig dem AN alle für die Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen. Er entscheidet alle anstehenden Fragen unverzüglich.
(2) Der AG benennt dem AN die von ihm gegenüber hinsichtlich der Koordination weisungsbefugte Person.

13. Fristen und Verzögerungen

(1) AG und AN schließen einen Werkvertrag. Der AN verpflichtet sich, die für die Leistungserbringung im Vertrag festgelegten Zeiten einzuhalten.
(2) Sollten sich Arbeiten verzögern oder verlängern, ohne dass der AN dies zu vertreten hat, ist die entstehende Mehrleistung vom AG zu entlohnen.

14. Genehmigungen

(1) Der AG hat bis zur Veranstaltungsausführung die dafür notwendigen Genehmigungen zu beschaffen. Sofern der AN als Vertreter des AG auf der Veranstaltung fungiert, sind ihm diese ihm vorhinein auszuhändigen.

15. Mitwirkungspflicht

(3) Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Veranstaltung zu fördern. Er übergibt rechtzeitig dem AN alle für die Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen. Er entscheidet alle anstehenden Fragen unverzüglich.
(4) Der AG benennt dem AN die von ihm gegenüber hinsichtlich der Koordination weisungsbefugte Person.

16. Materialhaftung (für den Fall, dass der AG zugleich Vermieter der zu betreibenden Anlagen ist)

Der AG leistet Gewähr für die Beschaffenheit der von ihm im Rahmen von Verträgen mit Dritten obliegenden Leistungspflicht zur Verfügung gestellten Leistungen nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der jeweils für den Veranstaltungsort gültigen VstättVO.

(1) Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und -geräte werden in einwandfreiem Zustand betriebsbereit übergeben.
(2) Der AG hat alle Arbeitsmittel, die notwendigerweise für die Inbetriebnahme der Anlagen benötigt werden, in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Haftung hierfür ist gesondert zu regeln.
(3) Fällt die Vertretbarkeit des ordnungsgemäßen Zustands von Geräten und Stoffen unter die dem AN durch den AG übertragenen Pflichten, so hat der AN dem AN auf Verlangen hierüber Nachweise zu erbringen.
(4) Sofern der AG dem AN nicht schriftlich die Verantwortung über das von ihm in eindeutiger Aufstellung gelistete Material überträgt, haftet er dafür selbst. Eventuell notwendige Wachdienste sind vom AG zu organisieren.

17. Gewährleistung und Haftung

(1) Der AG hat die geleistete Ware oder Dienstleistung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich und schriftlich an den AN zu rügen.
(2) Mängelrügen können nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware oder Dienstleistung (z.B. Design oder Konzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. 
(3) Sofern der AG nicht bis zum Ende der zu erbringenden Leistung, insbesondere, wenn er bei deren Erfüllung präsent war, schriftlich einen Einwand gegen ihre Mangelfreiheit erhoben hat, gilt sie als abgenommen.
(4) Eine Möglichkeit der Nachbesserung muss dem AN mindestens zweimal eingeräumt werden. Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangel-Folgeschäden haftet der AN jedoch nicht; insbesondere haftet der AN nicht für entgangene Verluste o.ä.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware / Dienstleistung berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

18. Haftpflichtversicherung

(1) Der AN und AG haften einander für eigenes Verschulden sowie für das ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§276, 278 BGB). Für alle Fälle, in denen der AN sich gegenüber dem AG oder Dritten privatrechtlich schadenersatzpflichtig macht, weist er für die sich daraus ergebenden Schadenersatzforderungen eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in nachfolgend benannter Höhe nach.

(2) Für Fälle, in denen der AN als ordentlicher Vertreter des AG tätig wird, hat der AG ihn hinsichtlich des für ihn daraus erwachsenden Risikos in seiner eigenen Betriebshaftpflicht auf eigene Kosten mit anzumelden. Unterlässt der AG dies, so hat er daraus entstehende Folgen zu tragen.

19. Kündigungsrechte

(1) Der AG kann dem AN bis zur Vollendung des Auftrags jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Er hat den AN für dessen bereits erbrachte Leistung zu vergüten. Die verbleibende Vertragsvergütung hat er dem AN zu zahlen.
(2) Der AN kann nur dann ordentlich kündigen, wenn ihm durch Tun oder Unterlassen des AG die Erbringung seiner Leistung nicht mehr zuzumuten ist, Er hat die Kündigung schriftlich einzureichen, und dies erst, nachdem er dem AG eine angemessene Frist zur Änderung der dazu führenden Umstände gegeben hat

20. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

21. Gefahrenübergang

(1) Wird vom AG eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt der AN keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.
(2) Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.

22. Künstlerische Freiheit

(1) Schadenersatzansprüche des AG aus vertraglich bestimmten künstlerischen Leistungen sind ausgeschlossen.

23. Nutzungsrechte

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Für gestalterische Arbeiten (z.B. Lichtdesign, Produktionsdesign, Setdesign, Konzepte, Visualisierungen etc.), die vom AN erstellt werden, erwirbt der AG, sofern nicht anders schriftlich geregelt, ausschließlich für die Dauer der Veranstaltung ein einfaches Nutzungsrecht.
(3) Alle darüber hinaus gehenden Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben beim Urheber.
(4) Weitergehende oder über den angegebenen Zeitrahmen hinausführende Nutzung ist gesondert zu vergüten.
(5) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben beim Urheber.

24. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist Karlsruhe. Der AN ist jedoch auch berechtigt, den AG an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.